Beinbruch im Skiurlaub – muss das Unternehmen weiterzahlen?
Der Winterurlaub ist gebucht, die Piste frisch präpariert – und dann das: Sturz, Beinbruch, Krankenhaus statt Après-Ski. Schnell kommt die Sorge: „War’s das jetzt mit meinem Gehalt?“
Die gute Nachricht vorweg: In aller Regel zahlt der Arbeitgeber weiter. Wer krank ist und nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung – bis zu sechs Wochen lang. Das gilt auch dann, wenn der Unfall im Urlaub passiert ist. Ob auf der Skipiste, beim Wandern oder beim Heimwerken.
Aber: Ganz so einfach ist es nicht immer. Das Gesetz spricht davon, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht „selbst verschuldet“ sein darf. Heißt das nun, Skifahren ist verboten? Nein. Sportarten wie Skifahren, Snowboarden oder Fußball gelten als normales Freizeitrisiko. Wer sich dabei verletzt, verliert nicht automatisch seinen Anspruch.
Problematisch wird es erst bei grober Fahrlässigkeit. Wer stark alkoholisiert auf die Piste geht oder gesperrte Strecken ignoriert, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis. In solchen Fällen könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass der Unfall selbst verschuldet war. Das ist allerdings eine hohe Hürde – und im Zweifel trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Wichtig ist auch die richtige Krankmeldung. Wer im Ausland verunglückt, sollte sich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen und den Arbeitgeber unverzüglich informieren.
Kurz zusammengefasst
Ein Beinbruch im Skiurlaub ist schmerzhaft genug – finanziell muss man in der Regel keine zusätzliche Sorge haben.
Solange man sich vernünftig verhält, bleibt der Lohn auch bei Gipsbein gesichert.
Und vielleicht ist das ja ein kleiner Trost, wenn der Blick statt auf verschneite Gipfel nur auf die Wohnzimmerdecke fällt.