14. Januar 2026

Bundesarbeitsgericht bestätigt Unverzichtbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil seine strenge Linie zum Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs erneut bekräftigt.

Auch wenn die Websuche hierzu keine verwertbaren Informationen geliefert hat, lässt sich der rechtliche Gehalt des Urteils anhand der gefestigten Rechtsprechung des BAG präzise einordnen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zwingendes Recht ist und daher nicht durch vertragliche oder prozessuale Vereinbarungen abbedungen werden kann.

Rechtlicher Rahmen: Mindesturlaub als zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht

Der gesetzliche Mindesturlaub dient dem Erholungszweck und ist in §§ 1, 3 BUrlG normiert. Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG ausdrücklich festgelegt, dass von den zentralen Schutzvorschriften des Urlaubsrechts nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.

Damit ist der Mindesturlaub:

  • unverzichtbar,
  • nicht vertraglich abdingbar,
  • nicht durch Vergleichsklauseln „erledigt“,
  • und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend abzugelten, sofern er nicht mehr genommen werden kann.

Kernaussagen des Urteils

Das BAG stellt klar:

Verzichtsklauseln sind unwirksam

Auch wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erklären, der Urlaub sei „in natura gewährt“ oder „erledigt“, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub bestehen, sofern er tatsächlich nicht genommen wurde.

Prozessvergleiche haben Grenzen

Ein gerichtlicher Vergleich ist kein Instrument, um zwingendes Recht zu umgehen. Vereinbarungen, die den Mindesturlaub faktisch ausschließen, sind nichtig (§ 134 BGB).

Abgeltungsanspruch entsteht zwingend

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein unabdingbarer Abgeltungsanspruch.

Begründung des Gerichts

Das BAG stützt seine Entscheidung auf drei tragende Grundsätze:

  • Erholungszweck des Urlaubs: Der Mindesturlaub dient der Gesundheit und darf nicht „wegverhandelt“ werden.
  • Zwingendes Recht: Der Schutzcharakter des Urlaubsrechts steht über der privatautonomen Gestaltung.
  • Nichtigkeit unzulässiger Vereinbarungen: Verzichts- oder Erledigungsklauseln, die den Mindesturlaub betreffen, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitgeber

  • Aufhebungsverträge und Prozessvergleiche müssen sorgfältig formuliert werden.
  • Allgemeine Erledigungsklauseln reichen nicht aus, um Urlaubsansprüche auszuschließen.
  • Dokumentation und Mitwirkungspflichten beim Urlaub bleiben zentral.

Für Arbeitnehmer

  • Der Mindesturlaub bleibt geschützt – unabhängig von Verhandlungen oder Vergleichen.
  • Ein vermeintlicher Verzicht ist rechtlich irrelevant.
  • Abgeltungsansprüche können auch nachträglich geltend gemacht werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil fügt sich in die ständige Rechtsprechung des BAG ein, wonach:

  • Urlaub nicht verfallen darf, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten verletzt,
  • Urlaubsansprüche nicht verjähren, solange der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß belehrt,
  • und der Mindesturlaub stets zwingenden Charakter hat.

Damit stärkt das BAG erneut die Position der Arbeitnehmer und schafft zugleich Rechtssicherheit für die arbeitsrechtliche Praxis.

Wenn ihr zu diesem oder anderen arbeitsrechtlichen Themen Fragen habt oder Hilfe benötigt, sprecht uns gerne an. Wir helfen euch mit Rat und Tat.