26. November 2025

Gleichzeitiges versterben: Wer erbt nun?

Mit einem tragischen aber relativ kuriosen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 26.09.2024, Az.: 14 W 92/23) zu befassen.

Ein kinderloses Ehepaar wurde in ihrer Wohnung tot aufgefunden. Der exakte jeweilige Todeszeitpunkt konnte nicht ermittelt werden. Es war nur festzustellen, dass der Ehemann zwischen Ende des Jahres 2022 und Mitte Januar 2023 verstorben ist, die Ehefrau zwischen Anfang und Mitte Januar 2023. Nicht gesagt werden konnte, wer zuerst und wer zuletzt verstorben ist.

Nur gegenseitige Erbeinsetzung

Das Ehepaar hatte in notarieller Form ein gemeinsames Testament errichtet. Der Inhalt beschränkt sich darauf, sich gegenseitig jeweils zu Alleinerben zu bestimmen. Weiteres wurde nicht geregelt, also auch keine Schlusserbenregelung für den Fall des Todes des länger lebenden Partners.

Es kam wie es kommen musste. Die Nichten/Neffen des Ehemannes streiten mit den Erben der Ehefrau darüber, wer das Vermögen der Eheleute geerbt hat. Dafür muss geklärt werden, ob und wer zunächst Alleinerbe des anderen geworden ist. (Allein) dessen Erben kommen dann zum Zuge.

Gleichzeitiges Versterben zu vermuten

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte nicht festgestellt werden, wer der Partner als erster verstorben ist. Daher kam das Gericht zur Anwendbarkeit der gesetzlichen (Vermutungs-) Regelung des § 11 Verschollenheitsgesetzes (VerschG). Die Norm besagt, dass in diesem Fall ein gleichzeitiges Versterben der Ehepartner anzunehmen ist.

Damit sind die Ehepartner nicht vom jeweils anderen beerbt worden. Da dieser Fall des gleichzeitigen Versterbens im Testament nicht geregelt worden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Jeder der Ehepartner ist jeweils von seinen gesetzlichen Erben beerbt worden.

Fazit

Sofern ein solches Ergebnis von den Ehepartnern nicht gewollt ist, sollte eine sog. „Katastrophenklausel“, welche sich mit dem Fall eines solchen gemeinsamen Versterbens anlässlich eines konkreten Vorfalls oder in einen gewissen Zeitraum befasst. Dann haben wir eine testamentarische Regelung, welche zur Geltung kommt. Bei der Gestaltung sollte aber fachkundiger Rat hinzugezogen werden.