„Unabhängig“ trotz Provisionen? OLG Dresden sagt: Nein.
Irreführende Werbung kann für Versicherungsmakler weitreichende Folgen haben.
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden: Wer als Versicherungsmakler Geld von Versicherern erhält, darf nicht mit völliger Unabhängigkeit werben. Kunden erwarten bei solchen Aussagen nämlich, dass keinerlei finanzielle Bindungen bestehen – was bei üblichen Provisionen nicht stimmt. Versicherungsmakler erhalten für vermittelte Verträge Provisionen von der betreffenden Versicherungsgesellschaft.
Das Gericht zeigt sich streng: Nur wer tatsächlich frei von Vergütungen agiere, dürfe mit Unabhängigkeit werben. Komplett neutral arbeiten nach Ansicht des Gerichts nur Versicherungsberater, da sie keine Zahlungen von Anbietern annehmen dürfen.
Im konkreten Fall ging es um eine Versicherungsmaklerin aus Chemnitz, die sich online als unabhängig präsentierte und sogar eine Empfehlung durch die lokale Verbraucherzentrale suggerierte. Beides sah das Gericht als irreführend an.
Die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ sei für viele Verbraucher so zu verstehen, dass die Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer erbracht werde. Die branchenübliche Zahlung von Provisionen und die damit verbundene wirtschaftliche Verflechtung widerspreche der vom Begriff der „Unabhängigkeit“ ausgelösten Erwartungshaltung, zumal diese Bezeichnung keine gesetzliche Grundlage finde.
Mit dem Verweis auf die Empfehlung der Verbraucherzentrale nutze die Versicherungsmaklerin – so die Richter – das Vertrauen in eine neutrale Institution unlauter aus.
Auch ihre Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung als „Extra-Pluspunkt“ wurde untersagt – sie ist eine Pflicht, kein besonderes Feature.