22. Oktober 2025

Erbausschlagung hindert Bezugsrecht aus Versicherung nicht

Das vom Vater hinterlassene Erbe ist nicht werthaltig, gar überschuldet. Man denkt sofort an eine Ausschlagung, d. h. Ablehnung des Erbes. Was ist aber, wenn es noch eine Versicherung gibt, welche ein Bezugsrecht an den Erben vorsieht?

Neue Entscheidung zugunsten des ausschlagenden Erben

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 23.07.2025 – XVII ZA 16/25) hat jetzt für den Fall einer Unfallversicherung geurteilt, dass eine erfolgte Ausschlagung der Erbschaft nicht zum Verlust des Bezugsrechtes aus der Versicherung führt. Eine wichtige Entscheidung in der Schnittstelle zwischen Versicherungs- und Erbrecht.

Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser eine Unfallversicherung mit einer Todesfallsumme abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte hat er im Versicherungsvertrag seine „gesetzlichen Erben“ bestimmt. Nach seinem Tod schlugen die beiden Kinder als gesetzliche Erben (und im Anschluss ebenso mögliche nachfolgende Erben) die Erbschaft aus. Im Rahmen einer eingerichteten Nachlasspflegschaft stellte sich die Frage, ob die Versicherungsleistung an den Nachlasspfleger zu zahlen ist, oder aber den Kindern verbleibt.

Man muss an dieser Stelle wissen, dass im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, also des Erblassers, der Anspruch auf die Versicherungsleistung direkt beim Bezugsberechtigten entsteht, also nicht in den Nachlass fällt.

Begründung des BGH

Bei Abschluss einer solchen Versicherung hat man die Option, eine Person zu bestimmen, an wen im Todesfall die Versicherung zahlen soll. Nur, wenn dies nicht erfolgt, geht die Zahlung an den Nachlass, ansonsten an den Bezugsberechtigten. Dabei kann auch ein Personenkreis, z.B. die gesetzlichen Erben, angegeben werden.

Ob die Erbschaft dann auch bei diesem Personenkreis anfällt, ist irrelevant. Die Ausschlagung der Erbschaft hat auf die (vertragliche) Bezugsberechtigung keinen Einfluss. Es reicht also aus, dass man – quasi fiktiv – als gesetzlicher Erbe berufen wäre. Die Annahme der Erbschaft selbst ist nicht erforderlich.

Fazit/Tipp

Der mit einem Bezugsrecht aus einer Versicherung bedachte gesetzliche Erbe ist nicht gehindert, das Erbe, welches im Übrigen möglicherweise überschuldet ist, auszuschlagen. Es kann sich auch anbieten, im Versicherungsvertrag die bezugsberechtigte(n) Person(en) mit Namen zu benennen, also nicht den Begriff „gesetzlich Erben“ zu verwenden. Dann gelangt man erst gar nicht zu der aufgeworfenen Streitfrage.